Nicht nur Geburtsurkunde als Nachweis für die Elterneigenschaft geeignet
10.01.2005 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Karsten Neumann, empfiehlt öffentlichen und privaten Arbeitgebern, nicht nur Geburtsurkunden als Nachweis der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung anzuerkennen. Dies entspricht auch den gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen.
„Nachweise sind nur dann zu erbringen, wenn dem Arbeitgeber die Elterneigenschaft eines Arbeitnehmers bisher nicht bekannt ist", so Neumann heute in Schwerin. „Viele Anfragen von Arbeitnehmern zeigen jedoch, dass Arbeitgeber generell die Geburtsurkunde eines Kindes als Nachweis verlangen. Dieses Verfahren ist in einigen Fällen von besonderer datenschutzrechtlicher Bedeutung, beispielsweise wenn Adoptionseltern das Adoptionsgeheimnis gegenüber ihrem Arbeitgeber wahren möchten. Deshalb sind für den Nachweis auch andere Unterlagen geeignet, zum Beispiel ältere Einkommenssteuerbescheide, in denen ein Kinderfreibetrag berücksichtigt worden ist."
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher und privater Arbeitgeber in Mecklenburg-Vorpommern, deren Nachweise den Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen entsprechen und die dennoch nicht akzeptiert werden, können sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. „Ich werde mich dafür einsetzen", so Neumann weiter, „dass diese Unterlagen anerkannt werden."
Seit dem 1. Januar 2005 müssen Kinderlose für die Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragspunkten zahlen. Der Zuschlag entfällt nur dann, wenn Betroffene der beitragsabführenden Stelle, in der Regel dem Arbeitgeber, nachweisen, dass sie ein Kind haben oder hatten. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben am 13. Oktober 2004 gemeinsame Empfehlungen beschlossen, in welcher Form die Elterneigenschaft nachgewiesen werden kann.