Datenschützer warnen vor Ausweitung der DNA-Analyse im Strafverfahren

17.02.2005 Über eine Gesetzesinitiative im Bundesrat soll der sog. genetische Fingerabdruck, also die DNA-Analyse im Strafverfahren, massiv ausgeweitet werden.

Voraussetzung für die Maßnahme soll künftig nicht mehr eine richterliche Entscheidung sein; gestrichen werden sollen auch die Erfordernisse einer erheblichen Anlasstat und einer negativen Kriminalitätsprognose. In einer Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden sich diese gegen die rechtliche Gleichsetzung der DNA-Analyse mit dem klassischen Fingerabdruck. Entgegen immer wieder aufgestellten Behauptungen ist es wissenschaftlich falsch, dass aus der Analyse der nichtcodierenden Teile der DNA keine über die Identifizierung hinausgehenden sensiblen Informationen abgeleitet werden können. Das Risiko einer grundlosen Verdächtigung ist bei der DNA-Analyse zudem ungleich höher als beim Fingerabdruck.

Der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein Dr. Thilo Weichert, derzeit Vorsitzender der Konferenz der Datenschutzbeauftragten, kommentiert die gemeinsame Entschließung: „Der Fall ´Moshammer` ist ein Indiz dafür, dass unsere Gesetze ausreichen. Das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht, in das mit der DNA-Analyse eingegriffen wird, darf nicht auf dem Altar einer falsch verstandenen Sicherheit geopfert werden. Es gibt keinen Grund, unsere Strafprozessordnung weiter zu verschärfen. Die Bundesratsinitiative ist zurückzuweisen".